Vorsteuerabzug: Möglichkeiten der rückwirkenden Rechnungskorrektur
Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfangreichen Schreiben dazu Stellung genommen, unter welchen Bedingungen eine Rechnungskorrektur rückwirkend noch den Vorsteuerabzug ermöglicht. Im Grundsatz ist dies möglich, sofern die Rechnung bestimmte “Kernelemente” einer Rechnung enthält und lediglich einzelne formale Mängel aufweist. Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Verfahrensweise ist, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs – meist mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Rahmen einer Betriebsprüfung – nicht mehr zu einem Zinsnachteil führt, wenn noch rückwirkend korrigiert werden kann.