Bargeschäfte und Registrierkassen
Für Unternehmer, die Bargeschäfte tätigen und dafür eine (elektronische) Kasse führen, gelten seit dem 1. Januar 2017 die verschärften Anforderungen an elektronische Registrierkassen.
Zu erfüllende Vorgaben für elektronische Registrierkassen seit dem 1. Januar 2017:
– Alle steuerlich relevanten Einzeldaten der elektronisch erstellten Rechnungen müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
– Dies betrifft insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten.
– Eine Verdichtung der Daten, ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen oder ein ausschließlicher Druck der Daten ist nicht zulässig.
– Wenn eine dauerhafte Sicherung der Daten innerhalb der Kasse nicht möglich ist müssen diese unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.
– Dabei ist zu beachten, dass das Archivsystem dieselben Auswertungen wie im laufenden System ermöglichen muss.
– Sollten mehrere Kassen verwendet werden sind diese Anforderungen je Kasse gesondert zu führen und aufzubewahren.
– Die zur Kasse zugehörige Bedienungsanleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts sind ebenfalls aufzubewahren.
Bitte setzen Sie sich nach Möglichkeit mit dem Hersteller Ihrer bestehenden Kasse in Verbindung um zu erfahren ob die oben genannten Anforderungen bereits auf Ihr Kassensystem zutreffen oder ob Ihr Kassensystem ggf. dahingehend erweiterbar ist.